Wasserzähler

Ein Wasserzähler (volkstümlich auch Wasseruhr) ist ein Messgerät, welches das Volumen der durchgeflossenen Wassermenge anzeigt. Meist werden Wasserzähler im geschäftlichen Verkehr, z.B. zwischen Versorgungsunternehmen (Stadtwerke) und Verbraucher, eingesetzt. In diesem Fall müssen die Wasserzähler geeicht sein (in Deutschland gemäß dem Mess- und Eichgesetz).

Das Eichjahr erkennt man am sogenannten Hauptstempel (Plombe). Auf der einen Seite ist die Jahreszahl eingeprägt, auf der anderen Seite die Kennnummer der Prüfstelle oder des Eichamts. Die Eichgültigkeitsdauer bei Kaltwasserzählern beträgt in Deutschland sechs Jahre; bei Warmwasserzählern beträgt sie fünf Jahre.

Wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgeräts bestehen, kann man (nach Rücksprache mit dem Wasserversorgungsunternehmen) einen Antrag auf Befundprüfung bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder beim Eichamt stellen. Dort wird der Zähler einzeln geprüft und ein Prüfschein ausgestellt. In der Praxis sind dabei etwa 90 % der geprüften Zähler nicht zu beanstanden.

Wenn in einem Haus nicht alle Wohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind, kann die Abrechnung des Frisch- bzw. Kaltwassers nach der Wohnfläche erfolgen (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Findet eine Verbrauchserfassung für alle Mieter statt, sind die Wasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Warmwasser ist die Verbrauchserfassung z.B. über Warmwasserzähler in § 4 Abs. 1 HeizkostenV vorgeschrieben. Ein Vermieter kann für die Betriebskostenabrechnung auch die Daten eines nicht geeichten Wasserzählers verwenden, wenn er nachweisen kann, dass die Angaben stimmen. Der Einbau von Wasserzählern ist als Modernisierungsmaßnahme vom Mieter zu dulden.

Ob für den Gebäudeeigentümer eine Pflicht zur Nachrüstung von Wasserzählern besteht, regeln die Bauordnungen der Bundesländer.